MAKLERPROVISION für Verkäufer

Seit dem 23.12.2020 gilt das neue Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten. Es legt fest, dass wir den Lohn für unsere Dienste auf zwei Rechnungen aufteilen müssen. Der Verkäufer einer Immobilie ist nun gesetzlich verpflichtet, wenigstens die Hälfte der Maklerprovision zu bezahlen. Die andere Hälfte der Kosten muss der Käufer der Immobilie tragen. Ausnahmen bestehen allerdings bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Grundstücken...

VERKÄUFER ALS VERBRAUCHER

Die neue gesetzliche Vorgabe, dass die Provision hälftig geteilt werden muss, bezieht sich auf den Verkauf von Wohnungen und Häuser, bei denen Käufer gleichzeitig Verbraucher sind. Einfach ausgedrückt: Sie (als Verkäufer) verkaufen an eine Privatperson, die die Immobilie zu Privatzwecken nutzen wird. In diesem "Normalfall" ist es so, dass wir als Immobilienmakler jeweils mit dem Verkäufer und dem Käufer einen Vertrag abschließen. Wir betreuen also beide Parteien und beide verpflichten sich in gleicher Höhe zur Zahlung des Maklerlohns. 

übernahme der vollen maklerprovision

Dass bei einem Privatverkauf nur eine Partei die volle Maklerprovision übernimmt, ist nur unter zwei Umständen möglich: Der eine Fall wäre, dass Makler und Verkäufer im Vorfeld eine reine Innenprovision vereinbaren. In diesem Fall zahlt der Verkäufer die gesamte Courtage von z.B. 5 Prozent des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer.
Der andere Fall wäre eine reine Außenprovision und betrifft Suchkunden, also potentielle Käufer. Erteilt mir ein Suchkunde einen provisionspflichtigen Suchauftrag, ist er zur Zahlung der vollen Maklerprovision verpflichtet. Voraussetzung ist aber, dass die Immobilie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht nachgewiesen wurde.

AusnahmeN - Ohne Verkäuferprovision Verkaufen

Beauftragen Sie uns mit dem Verkauf eines unbebauten Grundstücks oder eines Mehrfamilienhauses, ist es möglich, die Maklerprovision komplett auf den Käufer umzulegen.
Außerdem müssen die Maklerkosten nicht zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt werden, wenn es sich um eine Gewerbeimmobilie handelt. Wenn Sie also ein Haus oder eine Wohnung zur gewerblichen Nutzung verkaufen oder auch vermieten möchten, können Sie den Lohn für unsere Dienste weiterhin ohne die neue Rechtsprechung verhandeln.

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Gerne informiere ich Sie unverbindlich über die in Ihrem Fall mögliche Provisionsregelung.